Raucher auf dem Weg zum Raucherplatz nicht unfallversichert
Karlsruhe, den 27.Oktober 2015
Eine Mitarbeiterin war noch vor Beginn ihrer regulären Pause “sehr wahrscheinlich” auf dem Weg zu einem Unterstellplatz für Raucher als ein Gabelstapler sie anfuhr und dabei verletzte. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger war nicht bereit für die Kosten aufzukommen, da es sich aus deren Sicht nicht um einen Arbeitsunfall handele.
Des zuständige Sozialgericht Karlsruhe bestätigte sies. Der Gang zur Raucherpause ist kein versicherter Dienstweg. Ein Zeuge hatte bestätigt, dass die Kollegin auf dem Weg zur Raucherpause gewesen sein. Darüber hinaus hatte Sie eine Packung Zigaretten dabei. Dem Einwand der Verunfallten, sie wäre auf dem Weg zur Toilette gewesen, glaubte das Gericht nicht.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.Oktober 2015, Az.: S 4 U 1189/15
Neues aus dem Unfallversicherungsrecht
Hepatitis-infizierte Krankenschwester erhält Entschädigung
Darmstadt, den 20. Oktober 2015
Bei einer im Blutspendedienst tätigen Krankenschwester ist aufgrund des ständigen Kontaktes mit Blut eine besonders erhöhte Gefahr einer Hepatitis-C-Virusinfektion anzunehmen. Eine entsprechende Infektion ist daher als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Im Blutspendedienst tätige Krankenschwester erlitt Hepatitis-C-Infektion
Eine ausgebildete Krankenschwester war in den Jahren 1987 bis 1992 bei einem Blutspendedienst für die intravenöse Blutabnahme zuständig. Anschließend arbeitete sie als Steuerfachangestellte. 2004 wurde eine vergrößerte Leber und als Zufallsbefund eine Hepatitis-C-Virusinfektion festgestellt. Die ehemalige Krankschwester beantragte daraufhin die Anerkennung als Berufskrankheit. Sie habe monatlich ca. 400 Blutabnahmen durchgeführt und sich dabei auch manchmal mit der Nadel verletzt.
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung ab. Sie verwies die 58-jährige Frau aus Offenbach darauf, dass die vorliegenden Studien kein erhöhtes Risiko einer Hepatitis&C&Infektion bei Beschäftigten im Gesundheitsdienst ergeben hätten.
Infektionsrisiko einer Krankenschwester im Blutspendedienst im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung besonders erhöht
Das Hessische Landessozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, eine Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen. Die ehemalige Krankenschwester sei bei ihrer Tätigkeit einer Krankenschwester im Blutspendedienst einem besonders erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt gewesen. Hepatitis-C-Viren würden überwiegend parenteral (d.h. unter Umgehung des Magen- Darm-Traktes) und selten durch sexuelle oder Alltagskontakte übertragen. Im Bereich der Heilberufe erfolge die Infektion überwiegend durch Blut bzw. Blutprodukte infolge von Nadelstichverletzungen. Das Infektionsrisiko bei Verletzung mit einer nachweislich bei einem infektiösen Patienten gebrauchten Nadel betrage bei Hepatitis C ca. 3 %.
Im Übrigen liege – so die Darmstädter Richter – bei der ehemaligen Krankenschwester ein anderes, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Infektionsrisiko nicht mit der erforderlichen Gewissheit vor.
Aus Pressemitteilung des Landessozialgerichtes Hessen (AZ L 3 U 132/11). Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht.
Damit wird die zentrale Rolle der fachkundigen Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung wieder einmal deutlich gemacht. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und diese auch wirksam umzusetzen. Anerkannte Berufserkrankheiten führen für den Arbeitgeber, zusätzlich zu dem möglichen Rechtsfolgen aus schuldhaftem Unterlassen von wirksamen Schutzmaßnahmen, zu deutlich erhöhten Beiträgen zur Unfallversicherung.