Nach einem Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 27.09.2012  (L 4 U 225/10) liegt in der gesetzlichen Unfallversicherung ein versicherter Wegeunfall nicht vor, wenn der von der Wohnung der Freundin angetretene Weg zur Arbeit mehr als achtmal so lang ist, wie der übliche Fahrweg von der eigenen Wohnung. Das Gericht begründete den verwirkten Versicherungsschutz mit der unverhältnismäßig größeren Entfernung zu der Wohnung der Freundin, als zu der Wohnung des Verunfallten. Dies ergab sich aus Sicht des Gerichts bei der Beweisaufnahme, da die Wohnung der Freundin nicht wie eine eigene Wohnung des Verunfallten genutzt wurde, sondern nur für Besuche genutzt wurde. Dies in Kombination mit dem achtfachen Unterschieds des Anfahrtswegs von der Wohnung der Freundin zu seiner eigenen Wohnung führte zur Ablehnung des Versicherungsschutzes durch das Landessozialgericht Rheunland-Pfalz.

Unser Sicherheitstipp:

Normalerweise steht der Anfahrtweg von der Wohung zur Arbeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings sind dabei wesentliche Rahmenbedingungen zu beachten. So wird der Begriff, der Wohnung hier durchaus eng gefasst. Viel höhere Anfahrtswege von anderen Orten als der eigenen Wohnung, können daher zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dies insbesondere, wenn private Entscheidungen (hier der Besuch bei der Freundin) der Grund für einen viel höheren Anfahrtsweg sind.  Dies sollte bei der Wahl der Übernachtungsorte berücksichtigt werden.

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