Eine alkoholisierte Mitarbeiterin stürzte auf dem Weg zur Toilette bei einem Grillabend und verletzte sich am Sprunggelenk. Das Sozialgericht Dortmund entschied, dass die Verletzungen durch die zuständige Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Alkoholisierung der Mitarbeiterin dem Ziel der Betriebsgemeinschaftsveranstaltung nicht entgegengestanden, denn die Mitarbeiterin war zu einer „angemessenen“ Teilnahme noch in der Lage.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 01.02.2018 – Aktenzeichen S 18 U 211/15

Unser Sicherheitstipp:
Auch betriebliche Veranstaltungen sind versicherte Tätigkeiten und bedürfen daher einer Beurteilung der Gefährdungen. Um Ausfallzeit und persönliches Leid zu vermeiden, kann es sich aus der Gefährdungsbeurteilung daher ergeben, dass im Rahmen solcher Veranstaltungen auf Alkohol besser verzichtet werden sollte. Die Entscheidung darüber obliegt dem Arbeitgeber.

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