Nach er Entscheidung des Thüringer Landessozialgerichts ist ein Zeckenbiss nur dann ein Arbeitsunfall, wenn dieser zeitlich und örtlich einer versicherten Tätigkeit zugeordnet werden kann. Die bloße Möglichkeit, dass der Zeckenbiss bei der versicherten Tätigkeit passiert sein könnte, reicht nicht aus. Geklagt hatte eine Lehrerin, welche bei einem Sportfest Aufsicht führte und erst neun Stunden nach der Tätigkeit eine Zecke entdeckt hatte.

Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 9.8.2017, Aktenzeichen L 1 U 150/17

Unser Sicherheitstipp:
Als Arbeitsunfall kommen alle von außen, plötzlich auf den Beschäftigten einwirkenden Ereignisse in Betracht, wenn diese aus einer versicherten Tätigkeit heraus resultieren. Eine Anerkennung als Arbeitsunfall setzt im Regelfall eine nachvollziehbare Zuordnung der Verletzung (Einwirkung) auf den Mitarbeiter voraus. Hierzu müssen solche Ereignisse zeitnah dokumentiert werden.

Eintrag teilen